Institute for International Law, est. 1999
Schneider Institute Breul 16 48143 Münster Germany
Von René Schneider
(1999)
"These are perhaps the most serious cases to come before the
Court for injunctive relief", lautet der erste Satz einer
Erklärung, die der Richter Abdul G. Koroma aus Sierra Leone
allen Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der
Vereinten Nationen beifügte, als der IGH am 2. Juni 1999 die
jugoslawischen Anträge auf vorsorgliche Maßnahmen gegen
die militärische Aggression der NATO zurückwies und
gegen acht Staaten die Verfahren in der Hauptsache eröffnete.
Die Überschrift »Going to Court not War« ist aus dem Programm
des Institute for Law and Peace (London) entlehnt, und erinnert an
die berühmte Forderung »MAKE LOVE NOT WAR«.
Eine inoffizielle Übersetzung der englischen
Zitate befindet sich im Anhang.
Am 24. März 1999 begann der Luftkrieg gegen Jugoslawien, und in Deutschland endete damit eine lange Nachkriegszeit, in der die Bundesrepublik Deutschland zu einem wirklich "friedliebenden"[1] Mitglied der Vereinten Nationen geworden war.[2] Schon in der ersten Kriegsnacht erreichte den Generalbundesanwalt auch die erste Anzeige gegen deutsche Regierungsmitglieder wegen des Verdachts auf Friedensverrat (§ 80 StGB), [3] einige hundert Anzeigen folgten, aber alle blieben erfolglos (§ 152 Abs. 2 StPO), obwohl Bundeskanzler Gerhard Schröder in einem Interview erklärte: "Ich halte es da mit dem Bundespräsidenten, der einer der wichtigsten Grundgesetzkommentatoren[4] war und der die völkerrechtliche Grundlage für klar gegeben sieht. Aber ich weiß: Man kann das auch anders sehen."[5]
Der Völkerrechtler Georg Nolte differenziert da genauer: "[...] hier hat zum ersten mal eine große, eine wichtige Gruppe von Staaten offen das Recht zur humanitären Intervention in Anspruch genommen. Wir stehen vor einer neuen Rechtsbehauptung, die aber bei weitem nicht international akzeptiert ist. Es handelt sich bei den widersprechenden Staaten nicht nur um Rußland und China, die ja ein Veto-Recht im Sicherheitsrat haben. Auch Indien, Indonesien und die lateinamerikanischen Staaten haben sich gegen die Rechtmäßigkeit der Nato-Operationen ausgesprochen. Gewöhnlich ist es im Völkerrecht so, daß sich eine Rechtsbehauptung noch nicht beim ersten Fall durchsetzt, und insbesondere nicht, wenn wesentliche, wichtige Teile der Staatengemeinschaft ihren Widerspruch erklärt haben. Es ist richtig, daß einige Völkerrechtler die Nato-Operationen als Form der Verstärkung des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes deuten. Es ist aber ein enormer Unterschied zwischen einem durch Verträge und Einigkeit verstärkten völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz und einem durch einseitige Gewaltausübung verstärkten Menschenrechtsschutz. Das ist ein großer Schritt, den man kritisch sehen sollte."[5a]
Am 25. März 1999 versuchte die Bundestagsfraktion der PDS, durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen, daß die Bundesregierung und der Bundesminister der Verteidigung durch die unmittelbare Beteiligung an den militärischen Operationen gegen das Grundgesetz verstoßen, aber noch am selben Tag hat der Zweite Senat den Antrag einstimmig als unzulässig verworfen:[6] "Er hat sich also inhaltlich nicht mit der Rechtmäßigkeit des Bundeswehreinsatzes befaßt."[7]
Die übrige Opposition im Deutschen Bundestag verdiente diese Bezeichnung nicht, die Stimmung in der Bevölkerung war eher für als gegen den Krieg, weil er angeblich aus "humanitären Gründen" und für die "Menschenrechte" geführt wurde, Widerstand war zwar nicht zwecklos, aber auf sehr kleine Kreise beschränkt, obwohl niemand anders als der außen- und sicherheitspolitische Berater des Bundeskanzlers, Michael Steiner, am 7. April 1999 es als "legitim" bezeichnete, als der Verfasser die Meinung vertrat: "Jetzt haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand (Artikel 20 Abs. 4 GG)."[8]
Der Staatsrechtler Ulrich Penski formulierte einen ganz
vorzüglichen Leserbrief: "Beim Nato-Einsatz kann Moral nicht
das Recht ersetzen",[9] und lieferte dem
Verfasser neue Argumente, dem völkerrechtswidrigen Krieg
justizförmig zu begegnen: Nach seinem Vorschlag vom 12. April
1999,[10] den der jugoslawische
Botschafter in Österreich "an die Adresse der Regierung der
Bundesrepublik Jugoslawien weitergeleitet"[11] hatte, beschloß die
jugoslawische Regierung am 25. April 1999, die Aggressoren vor dem
Internationalen Gerichtshof (IGH) der Vereinten Nationen in Den
Haag zu verklagen und vorsorgliche Maßnahmen nach Artikel 41
Abs. 1 des IGH-Statuts zu beantragen.[12] Diese Verfahren sind auf der
Homepage[13] des IGH im Internet
vollständig dokumentiert.
"Yet, for over 50 years, there has existed an institution that could have helped to avoid many of these wars using international law. The countries of the world are already theoretically bound by the UN Charter to seek judicial settlement before going to war, yet the legal arm of the UN itself is largely unknown, unreported, under-financed and unappreciated by member States. This noble institution is the International Court of Justice. One must ask, Why is the Court so ignored?"[14] "The original booklet was a response to the appeal of two recent Presidents of the Court for help in publicizing what it is doing, and could do. The Court is, to put it mildly, not well known. Why does it need this help?"[15]
Der IGH ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen, [16] und besteht aus 15 Mitgliedern[17] "von hohem sittlichen Ansehen [...], welche die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sind".[18] Außerdem können die Parteien eines Rechtsstreits unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Richter bestimmen.[19]
Vor dem IGH sind nur Staaten parteifähig, weshalb eine Klage gegen die NATO als solche nicht in Betracht kommt. [20] Allerdings ist der IGH nur dann zuständig, wenn sich die Parteien seiner Rechtsprechung ausdrücklich unterworfen haben,[21] also z.B. Unterzeichner eines Vertrages sind, der die Zuständigkeit des IGH begründet. Dazu gehört nicht die UN-Charta, wohl aber die Völkermord-Konvention. [22] Von 185 Mitgliedern der Vereinten Nationen haben nur 62 Staaten eine allgemeine Unterwerfungserklärung abgegeben (Frankreich und die USA haben ihre Erklärungen sogar "widerrufen, als der IGH einmal nicht in ihrem Sinne entschied"[23]), deshalb hat der IGH in seiner 53jährigen Geschichte auch erst 58 Urteile gesprochen. [24]
Am 10. Mai 1999 eröffnete der Vizepräsident des IGH, Christopher G. Weeramantry aus Sri Lanka, stellvertretend für den Präsidenten Stephen M. Schwebel aus USA die mündliche Verhandlung[25] in zehn Rechtssachen,[25a] die gleichzeitig verhandelt wurden: Jugoslawien gegen Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien, Großbritannien und USA.
Eine vergleichbare Sitzung hatte es beim IGH noch nicht gegeben, und Vizeprässident Weeramantry erläuterte deshalb zu Beginn den Verfahrensablauf: "Although each of these proceedings is a separate case, all of them were instituted by applications in similar terms, in which the Applicant takes the same position on the merits, and the provisional measures requested in each case are identical. The Court has accordingly taken the view that it should make certain practical arrangements to facilitate the conduct of these hearings on the requests for the indication of provisional measures. It has decided on the following procedure: Yugoslavia, being both the Applicant and the State seeking provisional measures, will speak first, addressing its requests for the indication of provisional measures in respect of all the cases. Yugoslavia will be followed by the individual Respondents, each of which will address the case to which it is Party; for the purposes of these cases, the Respondents will be heard in their English alphabetical order, which is also the order in which the various cases have been entered on the Court's General List. Article 32 of the Rules of Court provides that, if the President of the Court is a national of one of the parties in a case, he shall not exercise the functions of the presidency in respect of that case. The President of the Court, Judge Schwebel, will accordingly not exercise the functions of the presidency in the case between Yugoslavia and the United States of America. Notwithstanding that Article 32 does not apply, as such, to the other proceedings instituted by Yugoslavia on 29 April 1999, Judge Schwebel considers that it would not be appropriate for him to exercise the functions of the presidency in any of those cases either. It therefore falls on me as Vice-President of the Court, pursuant to Article 13 of the Rules of Court, to exercise the functions of the presidency in all of the cases concerning Legality of Use of Force."[26]
Am 12. Mai 1999 endeten die Anhörungen und am 2. Juni 1999 verkündete der IGH seine Entscheidungen in einer öffentlichen Sitzung.[27]
Spanien und die USA hatten sich im Verhältnis zu Jugoslawien nicht dem IGH unterworfen: "For these reasons, The Court, (1) By [...] votes to [...], Rejects the request for the indication of provisional measures submitted by the Federal Republic of Yugoslavia on 29 April 1999; [...] (2) By [...] votes to [...], Orders that the case be removed from the List."
In den übrigen Fällen entschied der IGH: "For these reasons, The Court, (1) By [...] votes to [...], Rejects the request for the indication of provisional measures submitted by the Federal Republic of Yugoslavia on 29 April 1999; (2) By [...] votes to [...], Reserves the subsequent procedure for further decision."
Diesen zehn "Orders" vom 2. Juni 1999 haben die Richter
Higgins, Kooijmans, Koroma, Oda, Parra-Aranguren, Shi,
Vereshchetin, die Richter ad hoc Giorgo Gaja (Italien) und Milenko
Kreca (Jugoslawien), sowie Vizepräsident Weeramantry
insgesamt 83 Sondervoten[28] in Form
von "declarations", "dissenting opinions" oder "separate opinions"
beigefügt.
Es ist unmöglich, den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag aller Beteiligten oder auch nur die insgesamt 93 Dokumente vom 2. Juni 1999 im Rahmen eines kleinen rechtspolitischen Aufsatzes zu würdigen, aber der Anfang der Erklärung, die Richter Koroma allen Entscheidungen beigefügt hat, macht nachdenklich: "These are perhaps the most serious cases to come before the Court for injunctive relief."[29]
Unverständlich sind die langen Ausführungen des Richters Oda, der in allen Fällen eine Jurisdiktion des IGH verneint,[30] obwohl er am 3. März 1999 im Fall des Mörders Walter LaGrand (General List No. 104) einer einstweiligen Anordnung ohne Anhörung der USA zustimmte: "[...] However, in the limited time - only several hours - given to the Court to deal with this matter, I have regrettably found it impossible to develop my points sufficiently to persuade my colleagues to alter their position. [...] I have thus explained why I formed the view that, given the fundamental nature of provisional measures, those measures should not have been indicated upon Germany's request. I reiterate and emphasize that I voted in favour of the Order solely for humanitarian reasons."[31]
Wer die Rechtssachen LaGrand (No. 104) und NATO (No. 105-114) bzw. die damit verbundenen Entscheidungen nebeneinander betrachtet, versteht die Welt nicht mehr: Zählt das Leben eines rechtskräftig zum Tode verurteilten Mörders für deutsche Politiker und für das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinen Nationen wirklich mehr, als der Schutz der gesamten Zivilbevölkerung eines mitteleuropäischen Landes vor dem Bombenterror selbsternannter Weltpolizisten?
Einer ließ sich nicht beirren: Vizepräsident
Weeramantry.[32] Außer in den
Rechtssachen gegen Spanien und die USA erklärte er,
»that the Court has prima facie jurisdiction in this
case«, [...] »where "circumstances so require" (Article
41 of the Statute).« »Whatever the reason for the
arial bombing which is now in progress, and however
well-intentioned its origin, it involves certain fundamentals of
the international legal order - the peaceful resolution of
disputes, the overarching authority of the United Nations Charter
and the concept of the international rule of law.« [...]
»It is no argument to the contrary that the Court lacks the
means to enforce its measures. The voice of the Court as the
principal judicial organ of the United Nations may well be the one
factor which, in certain situations, can tilt the balance in
favour of a solution of disputes according to the law.« [...]
»Within these limitations the Court would then have played a
positive role in strengthening and stabilizing the international
rule of law through the exercise of a judicial function - a role
for which, of all the organs of the United Nations, the Court
alone was pre-eminently designed.«
Francis Sejersted, Vorsitzender des norwegischen Komitees zur Vergabe des Friedensnobelpreises,[33] protestierte erneut gegen die Selbstmandatierung der NATO. Zusammen mit weiteren 500 Persönlichkeiten aus seinem Land erklärte der Historiker, er sei gegen die Rolle der NATO als "selbsternannte Weltpolizei".[34]
Der Autor ist seit 1993 Direktor des privaten Instituts für Hochschulrecht in Münster und hat die Bundesrepublik Jugoslawien inspiriert, 10 NATO-Staaten beim IGH in Den Haag zu verklagen.
1) Vgl. Artikel 4 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen
2) Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinen Nationen vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 430)
3) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Az.: 3 ARP 52/99-3
4) Vgl. Maunz/Dürig/Herzog (u. a.), "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Kommentar (Loseblatt)
5) "DER SPIEGEL" Nr. 15/99 vom 12. April 1999, S. 35
5a) "SPIEGEL ONLINE"
vom 14. April 1999, 19:37
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,17648,00.html
- Vgl. Ulrich Fastenrath, "Intervention ohne UN-Mandat?", in:
"Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 22. April 1999, S. 5 und
"SZonNet" vom 16. April 1999 ("Völkerrechtler zweifeln an
Legalität der Luftangriffe" von H. Kerscher), daß
Fastenrath "in Anwesenheit mehrerer Verfassungsrichter vor der
Justizpressekonferenz in Karlsruhe [...] bezweifelte, daß die
deutsche Beteiligung vom Beschluß des Bundestages gedeckt
sei. Sollte die neue Nato-Strategie generell Einsätze
jenseits von UN und OSZE erlauben, müsse das vom Parlament
gebilligt werden."
6) BVerfG, 2 BvE 5/99 - Beschluß vom 25. März 1999
7) Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/99 vom 25. März 1999 (vgl. NJW 1999, Heft 16, Seite XVI)
8) Vgl. http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/14509.htm
9) "Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 8. April 1999, S. 12
10) Vgl. http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/14524.htm
11) Vgl. http://www.institut-fuer-hochschulrecht.de/14534.htm
12) http://www.icj-cij.org/documents/index.php?p1=4&p2=2&p3=0
13) http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=2
14) Institute for Law and Peace (Hrsg.), "GOING TO COURT NOT WAR", 4. Auflage, London, Januar 1999, S. 2
15) David Head, "Going to Court not War", in: "MEDICINE, CONFLICT AND SURVIVAL", Vol. 15, 1999, pp. 149-156 (p. 149)
16) Artikel 92 Satz 1 UN-Charta, Artikel 1 IGH-Statut
17) Artikel 3 Abs. 1 IGH-Statut
18) Artikel 2 IGH-Statut
19) Artikel 31 IGH-Statut
20) Artikel 34 Abs. 1 IGH-Statut
21) Artikel 36 IGH-Statut
22) Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 (BGBl. 1954 II S. 730)
23) Fastenrath, Fn. 5a
24) Vgl. Christian Rath, "Belgrad klagt die Nato an", in: "die tageszeitung" vom 10. Mai 1999, S. 6
25) http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&k=25&case=105
25a) General List No. 105 - No. 114
26) Wie Fn. 25
27) http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&p2=3&k=25&case=105&code=ybe&p3=3
28) Artikel 57 IGH-Statut
29) z. B. in der Rechtssache Yugoslavia vs. Belgium
http://www.icj-cij.org/docket/files/105/7766.pdf
30) z. B. in der Rechtssache Yugoslavia vs. Belgium
http://www.icj-cij.org/docket/files/105/7768.pdf
31) http://www.icj-cij.org/docket/files/104/7730.pdf
32) z. B. in der Rechtssache Yugoslavia vs. Belgium
http://www.icj-cij.org/docket/files/105/7776.pdf
33) http://www.nobel.no/komite.html
34) "Das Ostpreußenblatt" vom 11. September 1999, S. 5
Von René Schneider |
»Going to Court not War« "Geh zum Gericht statt in den Krieg!"
Richter Abdul G. Koroma, IGH: "These are perhaps the most serious cases to come before the Court for injunctive relief." Das sind vielleicht die ernsthaftesten Fälle, die bisher vor den Gerichtshof kamen.
Institut für Recht und Frieden, London (Herausgeber): "Yet, for over 50 years, there has existed an institution that could have helped to avoid many of these wars using international law. The countries of the world are already theoretically bound by the UN Charter to seek judicial settlement before going to war, yet the legal arm of the UN itself is largely unknown, unreported, under-financed and unappreciated by member States. This noble institution is the International Court of Justice. One must ask, Why is the Court so ignored?" Nun existiert schon länger als 50 Jahre eine Institution, die hätte helfen können, viele Kriege zu vermeiden, wenn das Völkerrecht angewendet worden wäre. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind verpflichtet, eine gerichtliche Entscheidung zu suchen, statt in den Krieg zu ziehen, aber der juristische Arm der Vereinten Nationen ist weitgehend unbekannt, unterfinanziert und leider auch nur wenig geschätzt. Diese ehrwürdige Institution ist der Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH).
David Head, London: "The original booklet was a response to the appeal of two recent Presidents of the Court for help in publicizing what it is doing, and could do. The Court is, to put it mildly, not well known. Why does it need this help?" Das Büchlein entstand, weil zwei frühere Präsidenten des Gerichtshofes das Institut für Recht und Frieden (London) um Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit gebeten hatten, denn der Gerichtshof ist, um es gnädig auszudrücken, kaum bekannt. Warum benötigt er diese private Unterstützung?
Vizepräsident Christopher G. Weeramantry, IGH: "Although each of these proceedings is a separate case, all of them were instituted by applications in similar terms, in which the Applicant takes the same position on the merits, and the provisional measures requested in each case are identical. The Court has accordingly taken the view that it should make certain practical arrangements to facilitate the conduct of these hearings on the requests for the indication of provisional measures. It has decided on the following procedure: Yugoslavia, being both the Applicant and the State seeking provisional measures, will speak first, addressing its requests for the indication of provisional measures in respect of all the cases. Yugoslavia will be followed by the individual Respondents, each of which will address the case to which it is Party; for the purposes of these cases, the Respondents will be heard in their English alphabetical order, which is also the order in which the various cases have been entered on the Court's General List. Article 32 of the Rules of Court provides that, if the President of the Court is a national of one of the parties in a case, he shall not exercise the functions of the presidency in respect of that case. The President of the Court, Judge Schwebel, will accordingly not exercise the functions of the presidency in the case between Yugoslavia and the United States of America. Notwithstanding that Article 32 does not apply, as such, to the other proceedings instituted by Yugoslavia on 29 April 1999, Judge Schwebel considers that it would not be appropriate for him to exercise the functions of the presidency in any of those cases either. It therefore falls on me as Vice-President of the Court, pursuant to Article 13 of the Rules of Court, to exercise the functions of the presidency in all of the cases concerning Legality of Use of Force." Obwohl jedes dieser Verfahren (Jugoslawien gegen 10 NATO-Staaten) einen eigenen Fall darstellt, wurden alle Verfahren mit gleichlautenden Antragsschriften eingeleitet, in denen der Antragsteller jeweils dieselbe Position vertritt, und in jedem Fall um die gleiche Maßnahme oder Anordnung bittet. Der Gerichtshof meint deshalb, daß es praktikabel ist, die Anhörungen in diesen Fällen gleichzeitig durchzuführen, und hat das folgende Prozedere bestimmt: Jugoslawien, das als Antragsteller um vorsorgliche Maßnahmen bittet, wird als erster sprechen, und sein Gesuch in allen Fällen begründen. Darauf folgen die einzelnen Antragsgegner, von denen jeder nur in seiner eigenen Sache spricht. Dabei werden die Antragsgegner in der alphabetischen Reihenfolge nach englischer Sprache gehört, weil die Anträge in allen Fällen in englischer Sprache eingereicht, und so auch in das Generalprozeßregister des Gerichtshofes eingetragen wurden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sieht vor, daß der Präsident des Gerichtshofes nicht den Vorsitz führen soll, wenn er die Staatsangehörigkeit eines Landes, das an dem Rechtsstreit beteiligt ist, besitzt. Der Präsident des Gerichtshofes, Richter Schwebel, wird deshalb in dem Rechtsstreit zwischen Jugoslawien und den USA nicht den Vorsitz führen. Obwohl Artikel 32 des Verfahrensordnung es für die anderen Fälle vom 29. April 1999 nicht vorschreibt, denkt Präsident Schwebel, daß es unschädlich ist, wenn er auch in diesen Fällen nicht den Vorsitz führt. Es fällt deshalb an mich als Vizepräsident des Gerichts, gemäß Artikel 13 der Verfahrensordnung die Funktion des Präsidenten in all diesen Fällen betreffend die Frage nach der Legalität der Gewaltanwendung auszuüben.
Entscheidungen des IGH vom 2. Juni 1999 in den Rechtssachen Jugoslawien gegen Spanien und Jugoslawien gegen USA: "For these reasons, The Court, (1) By [...] votes to [...], Rejects the request for the indication of provisional measures submitted by the Federal Republic of Yugoslavia on 29 April 1999; [...] (2) By [...] votes to [...], Orders that the case be removed from the List." Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (1) mit [...] Stimmen zu [...] Gegenstimmen den Antrag vom 29. April 1999 auf vorsorgliche Maßnahmen abgelehnt; (2) mit [...] Stimmen zu [...] Gegenstimmen angeordnet, daß diese Fälle von der Prozeßliste gestrichen werden.
In den übrigen Fällen entschied der IGH: "For these reasons, The Court, (1) By [...] votes to [...], Rejects the request for the indication of provisional measures submitted by the Federal Republic of Yugoslavia on 29 April 1999; (2) By [...] votes to [...], Reserves the subsequent procedure for further decision." [...] (2) die weitere Entscheidung bleibt einem späteren Verfahren vorbehalten.
Richter Shigeru Oda, IGH (Fall Walter LaGrand): "[...] However, in the limited time - only several hours - given to the Court to deal with this matter, I have regrettably found it impossible to develop my points sufficiently to persuade my colleagues to alter their position. [...] I have thus explained why I formed the view that, given the fundamental nature of provisional measures, those measures should not have been indicated upon Germany's request. I reiterate and emphasize that I voted in favour of the Order solely for humanitarian reasons." Infolge der kurzen Zeit - nur wenige Stunden - die dem Gericht zur Behandlung dieser Angelegenheit bleiben, halte ich es bedauerlicherweise nicht für möglich, meine Überlegungen so zu entwickeln, daß ich meine Kollegen überzeugen könnte, ihre Standpunkte zu ändern. [...] Ich habe das erklärt, weil ich die Überzeugung gewonnen habe, daß aus der Natur der Sache von einstweiligen Anordnungen diese vorsorglichen Maßnahmen nach dem deutschen Antrag nicht in Betracht kommen. Ich wiederhole, und ich betone, daß ich die Gerichtsentscheidung ausschließlich aus humanitären Gründen mittrage.
Vizepräsident Christopher G. Weeramantry erklärte außer in den Rechtssachen gegen Spanien und die USA, »that the Court has prima facie jurisdiction in this case«, [...] »where "circumstances so require" (Article 41 of the Statute).« »Whatever the reason for the arial bombing which is now in progress, and however well-intentioned its origin, it involves certain fundamentals of the international legal order - the peaceful resolution of disputes, the overarching authority of the United Nations Charter and the concept of the international rule of law.« [...] »It is no argument to the contrary that the Court lacks the means to enforce its measures. The voice of the Court as the principal judicial organ of the United Nations may well be the one factor which, in certain situations, can tilt the balance in favour of a solution of disputes according to the law.« [...] »Within these limitations the Court would then have played a positive role in strengthening and stabilizing the international rule of law through the exercise of a judicial function - a role for which, of all the organs of the United Nations, the Court alone was pre-eminently designed.« Vizepräsident Christopher G. Weeramantry erklärte außer in den Rechtssachen gegen Spanien und die USA, "daß der Gerichtshof auf den ersten Blick (prima facie) in diesen Fällen zuständig ist." [...] Aus welchen Gründen auch immer der Luftkrieg jetzt geführt wird, und gleichgültig wie gut die Absicht dahinter sein mag, so werden dadurch doch bestimmte Grundsätze der Völkerrechtsordnung verletzt - die Pflicht zur friedlichen Konfliktlösung, die Autorität der Vereinten Nationen, und das Prinzip der internationalen Herrschaft des Rechts. [...] Es ist auch kein Argument für das Gegenteil, daß dem Gerichtshof die Mittel fehlen, seine Rechtsprechung durchzusetzen. Die Stimme des Gerichtshofes als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen muß der ausschlaggebende Faktor sein, in bestimmten Situationen das Gleichgewicht zu Gunsten der geltenden Völkerrechtsordnung herzustellen. [...] Innerhalb dieser Grenzen hätte der Gerichtshof durch Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben eine konstruktive Rolle übernehmen können zur Stärkung und Stabilisierung der internationalen Herrschaft des Rechts - eine Rolle, für die unter allen Organen der Vereinten Nationen allein der Gerichtshof zuständig ist.
© Copyright, Urheberrecht: Achtung, dieses Dokument und alle folgenden Internet-Seiten sind urheberrechtlich geschützt. Der vorliegende Abdruck ist nur zum privaten und nicht kommerziellen Gebrauch des Empfängers hergestellt. Jede andere Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte unzulässig und strafbar. Insbesondere darf dieses Dokument weder vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden. Falls ich selbst durch einen Text (insbesondere durch ein Zitat), einen Hyperlink ("Link") oder durch eine Graphik möglicherweise fremde Urheberrechte verletzen sollte, bitte ich hiermit höflichst um eine formlose Nachricht (Telefon, Telefax oder Briefpost), wenn ich die fremden Inhalte von meiner Seite löschen soll: Das wird dann unverzüglich geschehen! Copyright: "I do respect copyrights: In case of a mistake please inform me by phone, fax or mail and I delete the text, hyperlink ("link") or graphic at once."
Disclaimer, Haftungsausschluß und Nutzungsbedingungen: Auf dieser Homepage bzw. auf einzelnen Internet-Seiten unter derselben URL-Adresse sind Schalter (sogenannte Hyperlinks oder "Links") und Suchmaschinen eingerichtet, die einen vereinfachten Zugriff auf die Internet-Seiten anderer - fremder - Anbieter und Autoren ermöglichen.
Als Inhaltsanbieter bin ich nach § 5 Abs. 1 des Teledienstegesetzes vom 22.07.1997 (TDG) für die "eigenen Inhalte", die ich zur Nutzung bereithalte, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise (sogenannte "Hyperlinks", "Links" oder "Verknüpfungen") auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Einen Querverweis auf fremde Inhalte erkennen Sie in der URL-Adressenzeile. Für diese fremden Inhalte bin ich nur dann verantwortlich, wenn ich von ihnen (das heißt auch von einem rechtswidrigen bzw. srafbaren Inhalt) positive Kenntnis habe und es mir technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern (§ 5 Abs. 2 TDG). Bei "Hyperlinks", "Links" oder "Verknüpfungen" handelt es sich um dynamische Verweisungen. Ich habe bei der erstmaligen Verknüpfung zwar den fremden Inhalt daraufhin überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird, ich bin aber nach dem Teledienstegesetz nicht verpflichtet, die Inhalte, auf die ich in meinem Angebot verweise, ständig auf Veränderungen zu überprüfen, die eine Verantwortlichkeit neu begründen könnten. Erst wenn ich feststelle oder von anderen darauf hingewiesen werde, daß ein konkretes Angebot, zu dem ich einen "Link" bereitgestellt habe, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, werde ich den "Link" auf dieses Angebot aufheben, soweit mir dies technisch möglich und zumutbar ist. Außerdem distanziere ich mich hiermit vorsorglich von ausnahmslos allen Inhalten fremder URL-Seiten: Mit einem Urteil vom 12. Mai 1998 - Landgericht Hamburg, 312 O 85/98 - hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß man durch die Anbringung eines "Links" die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten aller verknüpften Seiten unter meiner URL-Adresse bzw. auf meiner Domain. Diese Erklärung gilt für alle auf meiner Homepage angebrachten Verknüpfungen.
Data Protection, Datenschutz: Alle auf dieser Website genannten Personen widersprechen hiermit jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe ihrer Daten (vgl. § 28 BDSG). All persons who are mentioned on this website strongly object any use of their addresses for commercial purposes (Paragraph 28 of the German Federal Law on the Protection of Privacy).